AGB

Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Mietbedingungen der Firma Stage Mobil Veranstaltungstechnik GmbH - nachfolgend Vermieter genannt -

I. Allgemeines

1.    Alle Vermietungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn der Vermieter diese schriftlich bestätigt.

II. Auftragserteilung/Mietvertrag

1.     Die Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich.
2.     Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Vermieter schriftlich bestätigt worden ist. Lehnt der Vermieter nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
3.     Geht die vereinbarte Anzahlung des Mieters nicht in der vereinbarten Weise beim Vermieter ein, steht dem Vermieter die Lieferung frei, trotz ggfs. erteilter Auftragsbestätigung.
4.     Eine Verlängerung der Mietdauer erfordert die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters.
5.    Tritt der Mieter nach Auftragserteilung, aber noch 12 Tage vor Mietzinsbeginn vom Vertrag zurück, berechnet der Vermieter nur die bis dahin vereinbarte Anzahlung als Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 50% der Auftragssumme, für die Bereithaltung des Mietobjektes. Im Gegenzug der o.g. Rücktrittsvereinbarung kann der Vermieter bei Unmöglichkeit der Lieferung zum vereinbarten Termin, z.B. auf Grund unfallbedingter Zerstörung des Mietobjektes oder anderweitigen unvorhersehbaren Ereignissen wie Brand, Transportunglück, Naturgewalten, Vandalismus und Diebstahl, vom Vertrag zurücktreten, indem er entweder die Anzahlung an den Mieter zurückzahlt oder nach Absprache das Mietobjekt durch ein anderweitiges handelsübliches Objekt ersetzen lässt.

III. Preise

1.     Die in der Preisliste angegebenen Preise sind Nettopreise zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Transportkosten sind in diesen Preisen nicht enthalten und sind abhängig von Umfang und Entfernung.
2.    Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tage der Verladung und endet mit dem vereinbarten Tage des Wiedereingangs bei dem Vermieter.

IV. Lieferung

1.    Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Lieferung des Materials erfolgt nur für die eigene Verwendung des Mieters. Eine Verwendung durch Dritte ist ausdrücklich untersagt und bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
2.     Die Mietgegenstände werden dem Mieter in gereinigten und voll funktionsfähigem Zustand übergeben und müssen gereinigt zurückgegeben werden. Werden Mietgegenstände verschmutzt zurückgegeben, akzeptiert der Mieter durch diese seine Unterschrift unsere Reinigungsgebühr. Die Reinigungskosten berechnen sich nach Art und Grad der Verschmutzung und sind sofort bei Rückgabe der Mietgegenstände ohne Skontoabzug zu bezahlen.
3.    Die mängelfreie Lieferung der Mietsache erkennt der Mieter mit Entgegennahme des Lieferscheines an. Er hat bei Empfang der Mietsache eine unverzügliche Prüfungs- und Rügungspflicht.

V. Aufbau/Veranstaltungsbühnen

1.     Der Mieter stellt dem Vermieter innerhalb von 8 Tagen nach Vertragsabschluss genaue Hallen-/ Geländepläne und einen überprüften Gesamtplan des Geländes zur Verfügung. Das Baugelände wird vom Mieter in entsprechender Zeitspanne für die Auf- und Abbauten zur Verfügung gestellt. Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter rechtzeitig mitgeteilt. Der Mieter stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge bis zu 30t Nutzlast befahrbar sein. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Vor Beginn der Aufbauarbeiten führen Mieter und Vermieter bei Bedarf eine gemeinsame Ortsbesichtigung durch. Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters. Schäden am Aufstellungsort, die durch eine sachgerechte Montage notwendig werden, trägt der Mieter. Wartezeiten die durch das Verschulden des Mieters entstehen, gehen zu seinen Lasten.
2.    Der Mieter trägt Sorge, dass ein tragfähiges Baugelände, wie z.B. fester Boden, Wiese, Teer-, Schotter- und Steinflächen (aller Arten) vorhanden sind. Mehraufwendungen für ungeeignetes Baugelände trägt der Mieter.
3.     Der Vermieter garantiert die ordnungsgemäße Erstellung der Mietsache, wenn It. Vertrag die gewünschte Anzahl der Hilfskräfte mit der geforderten Qualifikation, sowie Hilfsgeräte wie Gabelstapler, Autokran, geländegängige Transportmittel etc. zur Verfügung stehen. Wenn nicht anders vereinbart, fallen hierunter auch Übernachtungskosten und das Catering für die Stage Mobil Crew. Kosten und Zeitaufwand, aus vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen, z.B. mangelnde Hilfskräfte, mangelndes technisches Gerät, Baugeländeprobleme, Unwetter etc., sind vom Mieter zu tragen.
4.    Der Mieter sorgt für die behördliche Genehmigung des Aufstellortes und meldet das Mietobjekt, wenn die Landesbauordnung dieses als "Fliegenden Bau" einstuft, der örtlichen Behörde mit vereinbartem Bauabnahmetermin an. Der Vermieter legt dazu das gültige deutsche Prüfbuch vor. Damit verbundene Kosten trägt der Mieter. Im Übrigen ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach dem Aufbau abzunehmen. Die Abnahme wird vom Vermieter protokolliert. Das Abnahmeprotokoll ist vom Mieter und Vermieter oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

VI. Aufbau Mietgerüst/Fahrgerüst

Entfällt.

VII. Haftung

1.     Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Sollte infolge höherer Gewalt, z.B. durch unvorhersehbare Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Vermieter an der Bereitstellung der Mietsache verhindert sein bzw. den Auf- und Abbau nicht fristgerecht durchführen können, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen.
2.     Schäden die der Mieter bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters entstehen, gehen zu seinen Lasten. Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Die Haftung des Mieters beginnt bei der Übergabe der Mietsache und endet mit Abbaubeginn. Des Weiteren haftet der Mieter bei Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung, auch durch Dritte. Feste Einbauten und schwere, scharfkantige Gegenstände müssen einen Sicherheitsabstand von 0,5 m von Dachplanen, Seitenplanen und Gazen haben. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter, mit Ausnahme der Erhaltungspflicht, keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Der Anstrich von Bühnenteilen und Bodenbelägen ist nicht gestattet, ebenso ist das Tackern, Einschrauben und Bekleben untersagt. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen versetzt oder entfernt sowie Aufgänge verlegt oder unnutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter umgehend verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Der Mieter sorgt ab Beginn des Mietzeitraumes für eine ausreichende Bewachung der Mietsache. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, das Mietobjekt zu besichtigen. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter oder von ihm verpflichtete Benutzer der Mietsache, die Mietsache unverzüglich zu sichern. Bühnen mit Überdachung sind statisch ohne Schneelast berechnet. Bei Schneefall ist dadurch eine permanente Beheizung erforderlich. Die Temperatur unter dem Bühnendach darf +10 Grad Celsius nicht unterschreiten.
3.     Die gemieteten Gegenstände sind nicht versichert, können aber gegen eine Prämie von 5% des Auftragswertes gegen Brandstiftung, Diebstahl, Vandalismus, Sturm, -Hagel, - Schnee und Feuerschäden versichert werden. Für in Verlust geratene Mietgegenstände haftet der Mieter in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, für Beschädigungen an den Mietgegenständen haftet der Mieter in Höhe des Reparaturaufwandes, soweit dieser den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens des Vermieters bleibt davon unberührt. Verwendet oder behandelt der Mieter die Mietsache nicht sachgemäß oder vertragswidrig, kann der Vermieter den Mietvertrag, unbeschädigt seines Rechtes auf Schadensersatz, mit sofortiger Wirkung kündigen.

VIII. Zahlung

1.     Der Mietpreis für Veranstaltungsbühnen ist zahlbar laut Vertrag zwischen Mieter und Vermieter.
2.     Mietrechnungen für Mietgerüst/Fahrgerüst sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Skontoabzug zu bezahlen. Bei mehr als 4 Wochen Mietdauer, stellt der Vermieter alle 4 Wochen eine Teilrechnung aus.
3.     Befindet sich der Mieter länger als einen Monat im Zahlungsverzug, so gelten Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als vereinbart.

IX. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

1.    Für  diese   Geschäftsbedingungen   und  die   gesamten   Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2.    Sollte  eine   Bestimmung   in  diesen   Geschäftsbedingungen   oder  eine Bestimmung   im   Rahmen  sonstiger  Vereinbarungen   unwirksam  sein   oder werden,  so  wird hiervon  die  Wirksamkeit aller  sonstigen  Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
3.     Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Rostock.